Stand: Mai 2011
§ 1 Rechenschaftsbericht
(1) Der Vorstand hat über die Herkunft und Verwendung der Mittel sowie über das Vermögen und die Anzahl der Mitglieder zum Ende des Kalenderjahres in seinem Rechenschaftsbericht wahrheitsgemäß und nach bestem Wissen und Gewissen Rechenschaft zu geben. Er wird vom Vorstand, zumindest von dem Kassierer und einem weiteren Vorstandsmitglied, unterzeichnet.
(2) Der Kassierer ist für die ordnungsgemäße Kassenführung verantwortlich.
§ 2 Haushalt
(1) Der Kassierer entwirft den Haushaltsplan (HHP) und die mittelfristige Finanzplanung (MFP) und legt beide dem Vorstand zur Beschlussfassung vor.
(2) Über die Annahme des Haushaltsplanes entscheidet die Mitgliederversammlung.
(3) Die Übereinstimmung der Ansätze in der Vermögensübersicht muss ebenso gewährleistet sein wie die Vollständigkeit sämtlicher Vermögensgegenstände, Schulden, Aufwendungen und Erträge.
(4) Gelder können nur für satzungsgemäße Zwecke und im Rahmen des Haushaltes verwendet werden. Kredite an Dritte sind satzungswidrig und damit unzulässig.
(5) Eine Ausgabe muss durch einen entsprechenden Etattitel auch möglich sein. Beschlüsse, für deren Deckung kein ausreichender Etattitel vorhanden ist, sind nur über die Umwidmung von anderen Etatposten auszuführen. Diese Umwidmung bedarf der ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung durch den Kassierer. Kommt diese Zustimmung nicht zustande, muss diese Ausgabe über einen entsprechenden Nachtragshaushalt bei der Mitgliederversammlung beantragt werden. Bis zu dieser Entscheidung erfolgt keine Ausführung des Beschlusses.
(6) Der Kassierer ist in Finanzfragen allen Organen des Vereins jederzeit auskunftspflichtig. Er hat vierteljährlich dem Vorstand eine Übersicht über die aktuelle Finanzsituation zu geben.
(7) Das Rechnungswesen unterliegt den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Buchführung. Finanzanordnungen (Einnahmen und Ausgaben) bedürfen der sachlichen und rechnerischen Kontrolle durch den Kassierer. Haushaltsführung, Buchführung, Kassen- und Bankgeschäfte obliegen dem Kassierer. Buchungen erfolgen grundsätzlich nur nach Geldfluss (Einnahmen-Überschuss Rechnung).
(8) Zeichnungsberechtigt ist der Vorstand. Zahlungsanweisungen werden von jeweils zwei Vorstandsmitgliedern unterschrieben.RiMEA e.V.
§ 3 Beiträge
(1) Jedes Mitglied ist zur regelmäßigen Zahlung eines Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Kommt ein Mitglied seiner Beitragspflicht mehr als drei Monate nicht nach, so verliert es das Recht auf Stimmausübung so lange bis es seine Beitragspflicht erfüllt hat.
(2) Der Mitgliedsbeitrag beträgt dreißig Euro pro Jahr.
(3) Der Vorstand ist verantwortlich für die satzungsgemäße Einwerbung der Mitgliedsbeiträge.
(4) Neumitglieder müssen eine Aufnahmegebühr in Höhe eines Jahresbeitrags entrichten. Für Schüler / Studenten wird keine Aufnahmegebühr erhoben.
(5) Der Vorstand ist berechtigt, auf Antrag für Mitglieder mit besonderen finanziellen Härten, Ausnahmen hiervon im Einvernehmen mit dem Antragsteller zu vereinbaren (Sozialklausel). Die Vereinbarung soll in der Mitgliedsakte dokumentiert werden.
(6) Mitgliedsbeiträge sollen nach Möglichkeit durch erteilte Einzugsermächtigung vom jeweiligen Mitglied eingezogen werden.
§ 4 Spenden
(1) Der Verein ist berechtigt, Spenden anzunehmen.
(2) Spenden sind im Rechenschaftsbericht unter Angabe des Namens und der Anschrift des Spenders bzw. der Spenderin zu verzeichnen, sofern diese bekannt sind.
(3) Zuwendungsbescheinigungen werden vom Verein erteilt. Auf ihnen wird vermerkt, dass diese Zuwendungsbescheinigung sämtliche Zuwendungen (Mitgliedsbeiträge, Spenden und Verzichtsspenden) des Vorjahres beinhaltet. Eine vor Ablauf des Rechnungsjahres ausgehändigte Zuwendungsbescheinigung muss den Tag der Zuwendung ausweisen.
§ 5 Kostenerstattung
(1) Erstattungsfähig sind Kosten, die Mitgliedern oder Beschäftigten entstehen bei der Wahrnehmung von Ämtern oder Aufgaben, die sie von der Mitgliederversammlung oder einem Organ erhalten haben (Vorstand, Kassenprüfer, Beauftragte).
(2) Nichtmitgliedern können Kosten nicht erstattet werden.
(3) Erstattet werden nachgewiesene Reisekosten bei Benutzung der 2. Klasse öffentlicher Verkehrsmittel, bzw. die nach den jeweiligen Steuerrichtlinien vorgesehenen Erstattungsbeiträge für Reisekosten.
(4) Sachaufwendungen werden nur gegen Vorlage von Originalbelegen erstattet, die in ursächlichem Zusammenhang mit der anzurechnenden Tätigkeit stehen.
(5) Aufwendungen, die nicht durch diese Kostenerstattungsregelungen erfasst sind, oder deren Einzelbelege abhanden gekommen sind, können nur im Wege einer Ausnahmeregelung durch einen Vorstandsbeschluss erstattet werden.
(6) Erstattungsanträge sollen zeitnah, spätestens jedoch monatlich gestellt werden. Sie müssen bis spätestens 15. Januar des Folgejahres gestellt werden.RiMEA e.V.
(7) Erstattungsanträge sind auf rechnerische und sachliche Richtigkeit zu prüfen.
§ 6 Barkasse
(1) Nach Möglichkeit sollen alle Finanzbewegungen über das Girokonto abgewickelt werden. Wird eine Barkasse eingerichtet, so darf sie nur in Ausnahmefällen in Anspruch genommen werden. Barbestände sind möglichst niedrig zu halten; hierbei sollen 50 Euro nicht überschritten werden.
(2) Verantwortlich für die Führung einer Barkasse ist der Kassierer. Kassenbewegungen dürfen nur durch ihn vollzogen werden. Belege und Bargeld müssen getrennt voneinander und jeweils verschlossen (auch während Büroöffnungszeiten) aufbewahrt werden.
(3) Es ist ein Kassenbuch in chronologischer Reihenfolge zu führen. Alle Vorgänge müssen nachvollziehbar sein und sind mit dem Datum des Transfers einzutragen; Belege sind zu unterschreiben.
(4) Der Kassenbestand ist monatlich auszurechnen, einzutragen und mit dem tatsächlichen Kassenbestand abzustimmen. Die Kontrolle wird durch Unterschrift dokumentiert.
(5) Zusätzlich ist die Barkasse vierteljährlich von einem weiteren Vorstandsmitglied zu prüfen. Diese Prüfung ist zu dokumentieren und durch Unterschrift zu bestä- tigen.
§ 7 Geldanlagen
(1) Finanzanlagen dürfen nur bei Banken angelegt werden, die einem Einlagensicherungsfonds angehören, der im Insolvenzfall eine hundertprozentige Rückzahlung garantiert.
(2) Alle Konten müssen auf den Namen „RiMEA e.V.“ lauten, bzw. dies als Namenszusatz beinhalten, sofern die Bank auf einem Personennamen besteht.
(3) Geldbestände sollen möglichst wirtschaftlich angelegt werden. Dazu gehört eine Begrenzung des Girokontobestandes auf die voraussichtlich benötigte Geldmenge.
(4) Finanzanlagen, die das Risiko der Vermögensminderung beinhalten, sind unzulässig.
§ 8 Aufbewahrung der Unterlagen
(1) Die Konten und die Buchhaltungsbelege, inklusive der Beschlüsse müssen 10 Jahre aufbewahrt werden. Verantwortlich hierfür ist der amtierende Vorstand.
Beschlossen durch die Mitgliederversammlung am 25.05.2011 in Darmstadt