Stand: Februar 2011
§ 1 Name und Sitz
Der Verein zur Förderung der Evakuierungssicherheit hat seinen Sitz in Duisburg und ist dort in das Vereinsregister eingetragen worden. Er führt den Namen „ RiMEA e.V.“.
§ 2Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Inhalt und Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuer begünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Inhalt und Zweck des Vereins sind Aktivitäten im Bereich des Brandschutzes und der Evakuierungssicherheit, insbesondere die Organisation und Durchführung von Fortbildungen und Schulungen, die Mitwirkung an der Entwicklung von Normen und Richtlinien, sowie die Förderung und Präsentation wissenschaftlicher Forschung in den Bereichen Brandschutz und Evakuierungssicherheit. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchs
- Förderung von Forscherinnen und Forscher im Bereich Brandschutz und Evakuierung
- Förderung der Zusammenarbeit von Wissenschaft und Praxis
- Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen
- Entwicklung neuer Wege in der Evakuierungsanalyse Der Verein unterstützt, seinen Möglichkeiten und Zwecken entsprechend, die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit von Organisationen, Institutionen und interessierten Menschen, auf einer Basis, die offen für alle Interessierten ist. Um diese Inhalte und Ziele zu verwirklichen, werden vom Verein, den finanziellen Möglichkeiten entsprechend, Workshops, Weiterbildungen, Veranstaltungen etc. initiiert und durchgeführt. Die Zusammenarbeit sowie der Austausch mit anderen wissenschaftlichen und technischen Einrichtungen oder Organisationen werden angestrebt.RiMEA e.V.
§ 4 Selbstlose Tätigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 5 Mittelverwendung
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
§ 6 Verbot von Begünstigungen
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 7 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft können alle natürlichen und juristischen Personen erlangen, die sich zu den in § 2 genannten Inhalten und Zielen des Vereins bekennen.
(2) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.
(3) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
(4) Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
(5) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
(6) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung kann fristlos jeweils zum Ende des Quartals gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
(7) Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung. RiMEA e.V.
§ 8 Beiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung im Rahmen der Finanzordnung des Vereins.
§ 9 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind – die Mitgliederversammlung, – der Vorstand, – die Kassenprüfer/ -innen, – der wissenschaftliche Beirat.
§ 10 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen, Beschlussfassungen gemäß Absatz (7) sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
(2) Sofern die Satzung keine weitergehenden Bestimmungen enthält, wird die Mitgliederversammlung durch die Geschäftsordnung des Vereins geregelt.
(3) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Sie tagt öffentlich, sofern sie nichts anderes beschließt.
(4) Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden einberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt oder der Vorstand dies beschließt.
(5) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.
(6) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß zu ihr eingeladen wurde. Für Beschlüsse genügt die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
(7) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über – die Anträge der Mitglieder zu Satzungsänderungen, – wichtige Grundsätze, die der Verwirklichung des Vereinszwecks dienen – die Höhe der Beiträge, – die Wahl der Vorstandsmitglieder, – die Wahl der 2 Kassenprüfer/ -innen und – die Wahl der Mitglieder des Beirates.RiMEA e.V.
§ 11 Vorstand
(1) Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
(2) Darüber hinaus gehören dem Vorstand ein Kassierer und ein Schriftführer an. Gegebenenfalls können weitere Vorstandsmitglieder in Form von Beisitzern gewählt werden, sofern dies zur Gewährleistung der Aufgabenerfüllung notwendig ist. Diese sind nicht vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB.
(3) Die Amtszeit aller Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Die Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.
(4) Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
(5) Der Vorstand bereitet die Mitgliederversammlungen vor und beruft diese ein.
(6) Der Vorstand nimmt die Aufgaben des Vereins wahr, bzw. ermächtigt dazu andere Mitglieder und beschließt unter anderem über • die Aufnahme / den Ausschluss von Mitgliedern und Ehrenmitgliedern und • auf Antrag über eine Beitragsbefreiung im Einzelfall.
(7) Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll anzufertigen das vom 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Vorstandssitzungen sollen in regelmäßigen Abständen mindestens zweimal im Jahr stattfinden.
(8) Der Verein haftet mit seinem Vermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder über das Vereinsvermögen hinaus besteht nicht.
§ 12 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr zwei Kassenprüfer/innen. Diese dürfen nicht Mitglieder des Vorstands sein. Wiederwahl ist zulässig.
§ 13 Wissenschaftlicher Beirat
Der wissenschaftliche Beirat berät den Vorstand in wissenschaftlichen Fragen. Die Anzahl der Mitglieder ist auf fünf begrenzt. Die Mitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes für zwei Jahre gewählt. Eine gleichzeitige Mitgliedschaft in anderen Gremien ist möglich.
§ 14 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln aller anwesenden Mitglieder bei einer Mitgliederversammlung. Dies gilt auch für Veränderungen des Vereinszwecks (§ 2).RiMEA e.V.
§ 15 Auflösung
(1) Ein Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die „Vereinigung zur Förderung des deutschen Brandschutzes e.V.“ (vfdb) 48338 Altenberge, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 16 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. Beschlossen durch die Gründungsversammlung am 10.11.2010 in München. Eingetragen in das Vereinsregister beim Amtsgericht Duisburg am 11.02.2011.