Stand: Mai 2011
§ 1 Zusammentreten
(1) Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von 4 Wochen und einem Vorschlag zur Tagesordnung schriftlich einberufen. Die Zustellung der Einladung und der Tagungsunterlagen kann auch per Fax oder per E-Mail erfolgen, sofern das einzelne Mitglied dem zugestimmt hat. Ansonsten muss die Einladung auf dem Postwege zugestellt werden.
(2) Die Leitung der Versammlung obliegt dem Vorstand. Auf Antrag kann die Mitgliederversammlung eine andere Versammlungsleitung beschließen. Das Hausrecht wird von der Versammlungsleitung ausgeübt.
§ 2 Tagesordnung
(1) Die Tagesordnung wird vom Vorstand unter Berücksichtigung der zur Beratung anstehenden Gegenstände und eventueller Anträge erstellt.
(2) Die Tagesordnung soll mindestens folgende Tagesordnungspunkte enthalten:
- Begrüßung, Eröffnung der Sitzung und Feststellen der Beschlussfähigkeit
- Wahl eines Protokollanten
- Verabschiedung des Protokolls der letzten Sitzung
- Verabschiedung der Tagesordnung
- Bericht des Vorstandes
- Verschiedenes/Termine
Dabei darf bei dem Punkt Verschiedenes/Termine kein Beschluss gefasst werden, vielmehr dient er lediglich zum Informationsaustausch.
(3) Anträge zur Tagesordnung sind spätestens 14 Tage vor der Veranstaltung in schriftlicher Form beim Vorstand einzureichen.
§ 3 Beschlussfähigkeit
(1) Die Beschlussfähigkeit richtet sich nach den Bestimmungen der Satzung. Die Beschlussfähigkeit wird zu Beginn der Sitzung festgestellt.
(2) Wird zu Beginn der Versammlung die Beschlussunfähigkeit festgestellt, so schließt die Versammlungsleitung die Sitzung. Daraufhin ist unverzüglich zu einer neuen Sitzung mit unveränderter Tagesordnung einzuladen.RiMEA e.V.
§ 5 Anträge
(1) Zur Sache antragsberechtigt ist jedes Mitglied und die Organe. Anträge sollen begründet werden und so gefasst sein, dass mit “dafür (ja)” oder “dagegen (nein)” abgestimmt werden kann.
(2) Antragsberechtigt zur Geschäftsordnung ist jedes Mitglied. Anträge zur Geschäftsordnung sind gesondert und vor der weiteren Beratung der Sache zu behandeln.
(3) Ein Antrag zur Geschäftsordnung soll kurz begründet werden. Abgestimmt wird, wenn ein Mitglied für und ein Mitglied gegen den Antrag gesprochen hat. Spricht kein Mitglied gegen den Antrag, so ist er angenommen. Anträge zur Geschäftsordnung dürfen nicht während der laufenden Abstimmung gestellt werden.
(4) Einem Antrag auf geheime oder namentliche Abstimmung muss ohne Gegenrede stattgegeben werden. Dabei geht die geheime der namentlichen Abstimmung vor.
§ 6 Beschlussfassung / Abstimmungen
(1) Nach Schluss der Beratung eröffnet die Versammlungsleitung die Abstimmung, indem die zur Abstimmung stehende Frage gestellt wird. Die Abstimmung erfolgt in der Regel durch Handzeichen. Liegen zur gleichen Sache mehrere Anträge vor, so wird zunächst über den weitestgehenden abgestimmt. Die Versammlungsleitung entscheidet darüber, welcher Antrag der weitestgehende ist. Stehen mehrere Anträge zur Abstimmung, so können diese aber auch einander gegenübergestellt werden (Alternativabstimmung). Angenommen ist hierbei der Antrag, der die meisten Ja-Stimmen auf sich vereinigt.
(2) Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Das Ergebnis einer Abstimmung stellt die Versammlungsleitung fest und verkündet es. Bei Beschlüssen, die einer qualifizierten Mehrheit bedürfen, stellt die Versammlungsleitung diese ausdrücklich fest.
(3) Eine einfache Mehrheit liegt vor, wenn mehr Ja-Stimmen als Nein-Stimmen abgegeben wurden. Eine absolute Mehrheit liegt vor, wenn mehr Ja-Stimmen als Nein-Stimmen und Enthaltungen abgegeben wurden. Eine Zweidrittelmehrheit liegt vor, wenn zwei Drittel der abgegebenen Stimmen mit Ja votieren.RiMEA e.V.
§ 7 Wahlen
(1) Alle Personenwahlen werden auf Antrag in geheimer Wahl durchgeführt.
(2) Ein Kandidat ist gewählt, wenn er mehr als 50 % der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen kann (absolute Mehrheit). Ist dieses Quorum bei Feststellung des Wahlergebnisses nicht erreicht, so wird ein zweiter Wahlgang durchgeführt. Erreicht auch hier kein Kandidat die absolute Mehrheit, so wird ein dritter Wahlgang durchgeführt. Erreicht auch hier kein Kandidat die absolute Mehrheit, so entscheidet die Mitgliederversammlung, ob das Wahlverfahren für die nicht besetzte Position neu eröffnet, oder die Wahl auf die nächste Mitgliederversammlung vertagt wird.
(3) Gültig sind alle abgegebenen Stimmen, die zweifelsfrei den Willen des Mitglieds erkennen lassen.
§ 8 Protokoll
(1) Über jede Sitzung ist ein Protokoll von einem zu Beginn der Sitzung zu wählenden Protokollanten anzufertigen. Dieses Protokoll muss enthalten:
- Tagungsort, Tagesordnung, Beginn und Ende der Sitzung,
- die Anwesenheitsliste, (in der Regel als Anlage zum Protokoll),
- die gestellten Anträge im Wortlaut und deren Abstimmungsergebnisse,
- bei namentlicher Abstimmung das Abstimmungsverhalten der einzelnen Mitglieder
- bei Wahlen die Wahlvorschläge bzw. Kandidaturen und die Stimmergebnisse.
(2) Das Protokoll wird den Mitgliedern in der Regel mit der Tagesordnung der folgenden Sitzung zugesandt und auf dieser Sitzung mit eventuellen Änderungen verabschiedet.
§ 9 Vorstand
(1) Der Vorstand ist für die Zielsetzung und inhaltliche Ausgestaltung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung verantwortlich.
(2) Vorstandssitzungen werden vom 1. Vorsitzenden oder einem von ihm beauftragtem Vorstandsmitglied mindestens 14 Tage vor dem Sitzungstermin mit einer Tagesordnung einberufen.
(3) Der Vorstand informiert die Mitglieder über aktuelle Entwicklungen.
Beschlossen durch die Mitgliederversammlung am 25.05.2011 in Darmstadt.