Zur besseren Einbeziehung der Mitglieder in die Eingliederung von Beiträgen in die Richtlinie wurde §5.5 wie folgt angepaßt: „Nach dem jeweiligen Einsendeschluss wird entschieden,
Zur besseren Einbeziehung der Mitglieder in die Eingliederung von Beiträgen in die Richtlinie wurde §5.5 wie folgt angepaßt: „Nach dem jeweiligen Einsendeschluss wird entschieden,